Je nach Alter und Bedarf in einer Krisenwohnung, einem Einzelappartement, einer Bereitschaftsfamilie oder einer Wohngruppe.
Inobhutnahme gemäß § 42 und 43 KJHG, Notaufnahme gemäß ß 34 KJHG.
2 vertraglich mit verschiedenen Jugendämtern vereinbarte Plätze für Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
Vorübergehende Unterbringung mit der Möglichkeit zum Clearing und zur psychologischen Diagnostik.
Peter Huyeng, Einrichtungsleiter.