Sozialpädagogisch betreutes Einzelwohnen in eigenen Wohnungen außerhalb des Heimgeländes (im Rahmen einer Nachbetreuung von jungen Menschen aus den Wohngruppen).
Junge Volljährige ab dem 18. Lebensjahr, die aufgrund ihrer persönlichen Situation noch keine ausreichende eigene Persönlichkeit entwickeln konnten und daher zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung noch nicht in der Lage sind, bei denen in einem zeitlich überschaubaren Rahmen die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung zu gewährleisten ist.
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, akuter Drogenmissbrauch, sowie massive psychiatrische Störungsbilder.
§ 41 i. V. m. § 34 KJHG.
2 junge Erwachsene.
Individuell angemietete Wohnungen mit max. 45 qm Wohnfläche.
Dipl. Sozialarbeiter und Dipl. Sozialpädagoge.
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